- Lesen- und Schreibenlernen als Aufgabe der Schule
- Fr�herkennung als Aufgabe der Schule
- fürderma�nahmen
- Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
- Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
- In-Kraft-Treten und Gesetzesverweise
1. Lesen- und Schreibenlernen als Aufgabe der Schule
Es ist eine Hauptaufgabe der Schule, Sch�lern das Lesen, Schreiben und Rechtschreiben zu vermitteln. Die Schule hat zu gew�hrleisten, dass m�glichst alle Sch�ler den Grundanforderungen gen�gen künnen.
Bei einer Reihe von Sch�lern in der Grundschule und auch noch in den auf der Grundschule aufbauenden Schularten ist der Schulerfolg durch Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben (Lese- und/oder Rechtschreibschw�che -LRS-, in besonderen F�llen Legasthenie) beeintr�chtigt. Die folgenden Regelungen sollen dazu beitragen, diesen Beeintr�chtigungen so weit wie m�glich vorzubeugen oder diese zu beheben.
Ziel ist es, die vorhandenen Begabungen zu entwickeln, den Sch�lern eine ihrem individuellen Leistungsverm�gen angemessene Schullaufbahn zu erm�glichen und auftretende Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten im Laufe der Schulzeit durch entsprechende Hilfen weitgehend zu beheben.
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2. Fr�herkennung als Aufgabe der Schule
Im Anfangsunterricht sind die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen zu beobachten und beim Leselernprozess und Schriftspracherwerb angemessen zu ber�cksichtigen; ggf. sind hieraus besondere fürderma�nahmen abzuleiten.
Ausgangspunkt für die Einleitung besonderer fürderma�nahmen ist eine differenzierte Lernstandsbeschreibung des Deutschlehrers im Laufe des 1. Schuljahres, verbunden mit einer kontinuierlichen Lernprozessbeobachtung von Anfang an. Dazu geh�ren Beobachtungen zum laut- und schriftsprachlichen, kognitiven, emotionalen, sozialen und motorischen Entwicklungstand sowie zur Sinnest�chtigkeit des einzelnen Kindes.
Bei Bedarf ist ein an der Schule t�tiger Beratungslehrer, ggf. ein Sonderschullehrer hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls ist die �rtlich zust�ndige Schulpsychologische Beratungsstelle des Oberschulamtes einzuschalten. Der Schulleiter ist für die Einhaltung und Koordination des Verfahrens verantwortlich.
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3.1 fürderma�nahmen
3.1 Allgemeines
fürderma�nahmen für Sch�ler mit Lernschwierigkeiten haben gr��ere Aussichten auf Erfolg, wenn deren Ursachen bekannt sind. Die Feststellung der Erscheinungsformen und des Ausma�es der Schwierigkeiten, z.B. durch Fehleranalysen und normorientierte Tests, soll deshalb immer erg�nzt werden durch eine Kl�rung der Ursachen.
Besteht eine Vermutung für gesundheitliche Beeintr�chtigungen, so ist den Erziehungsberechtigten eine �rztliche Untersuchung zu empfehlen oder mit Einverst�ndnis der Eltern der Schul�rztliche Dienst des Gesundheitsamtes einzuschalten.
fürderma�nahmen werden bei Bedarf durchgef�hrt. Sie sind bereits w�hrend der Klassen 1 und 2 m�glich, da davon ausgegangen werden kann, dass durch eine m�glichst fr�he fürderung die besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben in der Regel behoben werden künnen; ggf. künnen diese fürderma�nahmen in den weiterf�hrenden Schularten fortgef�hrt werden.
Der Bildungsplan für die Grundschule f�hrt eine Reihe von Ma�nahmen auf, wie Lese- und/oder Rechtschreibproblemen fr�hzeitig begegnet werden kann.
Am wirksamsten sind gezielte �bungen und Hilfen für einzelne Sch�ler, wenn sie - nach deren Leistungsverm�gen differenziert - direkt im Klassenverband auf die
Unterrichtsinhalte bezogen werden. Wenn eine solche Individualisierung im Unterricht durch zus�tzliche fürderung in Kleingruppen erg�nzt werden muss,
soll diese vom Deutschlehrer selbst, mindestens aber in Absprache mit ihm durchgef�hrt werden.
3.2 Einleitung besonderer fürderma�nahmen
Sofern durch allgemeine fürderma�nahmen die besonderen Schwierigkeiten nicht behoben werden künnen, ist von der Schule ein besonderes fürderverfahren einzuleiten:
Die Sch�ler erhalten zus�tzlich zum Deutschunterricht bis zu zwei, in Ausnahmef�llen bis zu drei Wochenstunden fürderunterricht. Dieser fürderunterricht ist in klasseninternen oder klassen�bergreifenden, in jahrgangs- oder schul- bzw. schulart�bergreifenden Gruppen durchzuf�hren. In der Regel sollen diese Gruppen mindestens vier Sch�ler umfassen. Die fürderung einzelner Sch�ler ist grunds�tzlich m�glich.
Die für die fürderma�nahmen notwendigen Lehrerwochenstunden sind dem Erg�nzungsbereich nach den Regelungen in der jeweiligen Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation zu entnehmen.
Deutschunterricht und fürderunterricht sind untereinander abzustimmen. Diese Abstimmung erfolgt in einer Klassenkonferenz, um so auch die �brigen Fachlehrer zu informieren und eine angemessene Ber�cksichtigung in allen F�chern und insbesondere in den Fremdsprachen sicherzustellen.
Falls auf einer Jahrgangsstufe mindestens zehn Sch�ler besonderer fürderma�nahmen bed�rfen, kann für sie eine eigene Klasse gebildet werden. Derartige Klassen künnen auch an einer zentral gelegenen Schule für Sch�ler mehrerer Schulen eingerichtet werden. Eingeschlossen ist damit auch die Bildung von Intensivkursen. für Sch�ler, die au�erhalb des Schulbezirks der zentralen Schule wohnen, trifft das Staatliche Schulamt eine Entscheidung nach � 76 Abs. 2 Nr. 3 SchG.
Die Einrichtung der besonderen fürderma�nahmen obliegt dem Schulleiter bzw. dem Staatlichen Schulamt, wenn die fürderma�nahme schul�bergreifend eingerichtet wird.
Wegen der erforderlichen sachlichen und r�umlichen Mehraufwendung bedarf die Einrichtung besonderer fürderklassen der Zustimmung des Schultr�gers. Im Regelfall sind solche Klassen an Standorten einzurichten, an denen die erforderlichen R�ume zur Verf�gung stehen.
3.3 fürderbed�rftige Sch�ler
Die Entscheidung �ber die fürderbed�rftigkeit des einzelnen Sch�lers trifft die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters,
ggf. unter Hinzuziehung des Beratungslehrers, eines Sonderschullehrers oder der �rtlich zust�ndigen Schulpsychologischen Beratungsstelle.
Besondere fürderma�nahmen sind einzuleiten:
- für Sch�ler w�hrend der Klassen 1 und 2, denen die notwendigen Voraussetzungen für das Lese- und/oder Schreibenlernen noch fehlen und die die grundlegenden Ziele des Lese- und/oder Rechtschreibunterrichts nicht erreichen,
- für Sch�ler der Klassen 3 bis 6, deren Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben dauerhaft geringer als �ausreichend� beurteilt wurden.
In begr�ndeten Einzelf�llen kann eine fürderung auch für Sch�ler ab Klasse 7 erfolgen.
Die Einbeziehung eines Sch�lers in fürderma�nahmen bedarf des Einverst�ndnisses der Erziehungsberechtigten.
3.4 Beendigung besonderer fürderma�nahmen
Die besonderen fürderma�nahmen sind in der Regel zu beenden,
wenn die Leistung des Sch�lers �ber einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten den Anforderungen der Klassenstufe im Lesen und/oder Rechtschreiben
entspricht und gew�hrleistet erscheint, dass der Sch�ler in Zukunft entsprechende Leistungen erbringt und dem Regelunterricht seiner Klasse ohne besondere
Beeintr�chtigung folgen kann.
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4. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
4.1 Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Sch�ler
mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen �ber die Leistungsfeststellung und -be�ur�tei�lung.
für Sch�ler, bei denen eine Lese- und/oder Rechtschreibschw�che festgestellt wurde, gilt:
- Bei einer schriftlichen Arbeit oder �bung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stel�len, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; im Einzelfall kann auch mehr Zeit zur Erf�llung der Aufgabe einger�umt oder der Umfang der Arbeit begrenzt werden.
- Au�er bei Nachschriften sind die Rechtschreibleistungen nicht in die Be�urteilung von Arbeiten einzubeziehen; unter �ausreichend� liegende Beurteilungen von Nachschriften sind durch eine Leistungsbeschreibung zu erl�utern.
- Im Verh�ltnis zu den anderen Lernbereichen sind die Anteile des Lesens und/oder Rechtschreibens bei der Bildung der Gesamtnote im Fach Deutsch zur�ckhaltend zu gewichten. Diese Gewichtung liegt in der p�dagogischen Verantwortung des Fachlehrers.
4.2 Im Zeugnis ist unter �Bemerkungen� festzuhalten, dass eine Lese- und/
oder Rechtschreibschw�che festgestellt wurde und dass der Anteil des Lesens und/oder Rechtschreibens bei der Bildung der Deutschnote zur�ckhaltend gewichtet wurde.
K�nnte ein Sch�ler der Klassen 2 bis 6 nur wegen nicht ausreichender Leistungen im Fach Deutsch nicht versetzt werden, kann ihn die Klassenkonferenz in
Klasse 2 bis 4 mit einfacher Mehrheit und in Klasse 5 bis 6 mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn die nicht ausreichende Leistung im Fach Deutsch auf eine
festgestellte Lese- und/oder Rechtschreibleistung zur�ckzuf�hren ist.
4.3 für Sch�ler der Klasse 4 der Grundschule, bei denen eine Lese- und/oder
Rechtschreibschw�che festgestellt wurde, wird auf � 4 Abs. 3 letzter Satz, � 4 Abs. 4 letzter Satz und � 10 Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums �ber das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 10. Juni 1983 (K.u.U. S. 457) besonders hingewiesen.
Zur Information der weiterf�hrenden Schulen bietet die Grundschule den Eltern an, auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die festgestellte Lese und/oder Rechtschreibschw�che einschlie�lich der durchgef�hrten fürderma�nahmen zu dokumentieren.
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5. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Bei Sch�lern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben ist der regelm��ige Kontakt und Erfahrungsaustausch mit den Erziehungsberechtigten
besonders wichtig, weil sowohl hinsichtlich der Ursachen für diese Beeintr�chtigung als auch der davon ausgehenden Wirkungen das famili�re Umfeld eine gro�e Rolle spielt.
Die Erziehungsberechtigten sind deshalb �ber Erscheinungsformen der Schwierigkeiten und die vorhandenen M�glichkeiten, diese zu �berwinden, zu informieren.
Dabei sollen Hinweise darauf gegeben werden, mit welchen Ma�nahmen die Eltern den Lese und/oder Rechtschreibunterricht unterst�tzen künnen.
für den Lehrer künnen die Beobachtungen der Eltern vor allem auch bei der Kl�rung der Ursachen von Bedeutung sein.
Die Erziehungsberechtigten sind �ber die schulischen fürderma�nahmen und deren Verlauf fr�hzeitig zu unterrichten.
Im Einzelfall sollten Hinweise für weitergehende Untersuchungen gegeben werden.
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6. In-Kraft-Treten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift �fürderung von Sch�lern mit Schwierigkeiten im Lesen
und Rechtschreiben� vom 27. Mai 1988 (K.u.U. S. 339, berichtigt S. 359) auf Grund der Bereinigungsanordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1981
(K.u.U. 1982 S. 168; GABl. 1982 S. 14), ge�ndert durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (K.u.U. S. 94; GABl. S. 74) au�er Kraft.
Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport �ber das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 10. Juni 1983; K.u.U. S. 475; zuletzt ge�ndert 4. Juli 1994; K.u.U. S. 435/1994 (Ausz�ge)
� 4 Anmeldezeugnis, Grundschulempfehlung
(1) Vor dem Meldetermin ist den Sch�lern der Klasse 4 der Grundschule ein Zeugnis �ber die im laufenden Schuljahr erzielten Leistungen in s�mtlichen Unterrichtsf�chern auszustellen (Anmeldezeugnis). Im Anmeldezeugnis sind die Noten für Deutsch und Mathematik bis auf eine Dezimalstelle, im �brigen in ganzen Noten auszubringen.
(2) Mit der Beratung und Beschlussfassung �ber das Anmeldezeugnis spricht die Klassenkonferenz für jeden Sch�ler eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch in einer auf der Grundschule aufbauenden Schule aus. Sie ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(3) Voraussetzungen für eine Empfehlung für die Realschule sind, dass
- 1. der Sch�ler im Durchschnitt der Noten im Anmeldezeugnis in den F�chern Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 erreicht hat und
- 2. das Lern- und Arbeitsverhalten des Sch�lers, die Art und Auspr�gung seiner schulischen Leistungen auch in den �brigen F�chern sowie seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der Realschule entsprechen wird.
Eine Empfehlung für die Realschule kann ausnahmsweise auch dann ausgesprochen werden, wenn der Sch�ler den Notendurchschnitt nach Nr. 1 nicht hat, jedoch die Voraussetzungen nach Nr. 2 in besonderer Weise erf�llt sind.(4) Voraussetzungen für eine Empfehlung für das Gymnasium sind, dass
- 1. der Sch�ler im Durchschnitt der Noten im Anmeldezeugnis in den F�chern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 erreicht hat und
- 2. das Lern- und Arbeitsverhalten des Sch�lers, die Art und Auspr�gung seiner schulischen Leistungen auch in den �brigen F�chern sowie seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums entsprechen wird.
Eine Empfehlung für das Gymnasium kann ausnahmsweise auch dann ausgesprochen werden, wenn der Sch�ler den Notendurchschnitt nach Nr. 1 nicht hat, jedoch die Voraussetzungen nach Nr. 2 in besonderer Weise erf�llt sind.(5)Vorsitzender der Klassenkonferenz bei der Entscheidung �ber das Anmeldezeugnis und die Grundschulempfehlung nach Absatz 2 sowie �ber die Gemeinsame Bildungsempfehlung (� 5 Abs. 2) ist der Schulleiter. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(1) Die Entscheidung �ber das Bestehen der Pr�fung trifft der Pr�fungsaus�schuss. Falls eine m�ndliche Pr�fung stattgefunden hat, wird die Note aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftliche und m�ndliche Pr�fung errechnet.
(2) Sch�ler, die im Durchschnitt der Noten in den F�chern Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 und in jedem dieser F�cher 4,0 erreicht haben, haben die Aufnahmepr�fung für die Realschule bestanden.
(3) Sch�ler, die im Durchschnitt der Noten in den F�chern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 erreicht haben, haben die Aufnahmepr�fung für das Gymnasium bestanden.
(4) Ausnahmsweise kann der Pr�fungsausschuss bei einem Sch�ler, der die Voraussetzungen von Absatz 2 bzw. 3 nicht erf�llt hat, die Aufnahmepr�fung mit Zweidrittelmehrheit für bestanden erkl�ren, wenn er zur Auffassung gelangt, dass der Sch�ler nach seinem gesamten Leistungsbild und seiner Leistungsfähigkeit für die betreffende Schulart dennoch geeignet erscheint.
� 10 Pr�fungsergebnis
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